Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit (US)“

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Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit (US)“ 2025

(vormals: De-Minimis-Förderung)

 

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Kompakt: Was ist die „Umweltschutz und Sicherheit“ – Förderung (vormals: De-minimis Förderung?

Die „Umweltschutz und Sicherheit“ – Förderung 2025 (vormals: De-minimis-Förderung) ist ein bundesweites Fördermittelprogramm, das Unternehmen im Güterkraftverkehr in Deutschland durch Zuschüsse unterstützt.

✅ Echter Zuschuss: Besonderer Vorteil für förderberechtigte Unternehmen – es handelt sich auch in 2025 um nicht (!) rückzahlbare Zuschüsse.

✅ Zweck der Förderung: Unternehmen können die „Umweltschutz und Sicherheit – Zuschüsse 2025 (ehemals: De-minimis-Förderung) erhalten, um ihre Investitionen in den Güterkraftverkehr zu fördern .

✅ Ziele des Förderprogramms: Die „Umweltschutz und Sicherheit“ – Förderung 2025 (ehemals: De-minimis-Förderung) ist darauf ausgerichtet, den Güterkraftverkehr sicherer und umweltfreundlicher zu gestalten.

✅ Bewilligungsstelle: Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) ist seit vielen Jahren die zuverlässige Bewilligungsbehörde für dieses Förderprogramm.

✅ Zuwendungsempfänger: Antragsberechtigt sind Unternehmen, die im gewerblichen Güterverkehr tätig sind und / oder Betriebe, welche Werkverkehr betreiben.

✅ Fahrzeug-Voraussetzungen: Unternehmen, welche Eigentümer oder Halter von mindestens einem mautpflichtigen Nutzfahrzeug (Lkw, Sattelzugmaschine) mit   mindestens 3,501 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sind, können von der Förderung profitieren.

✅ Förderfähige Maßnahmen: Die Zuschüsse gibt es für viele verschiedene Investitionen (Erwerb bzw. Kauf etc.) im Güterkraftverkehr.

✅ Anzahl der geförderten Maßnahmen: Im Förderjahr 2025 sind ca. 400 unterschiedliche Einzelmaßnahmen förderfähig.

✅ Übersicht / Liste der geförderten Maßnahmen: Die förderfähigen Maßnahmen / Investitionen werden im Maßnahmenkatalog 2025 und der Positivliste 2025 vom BALM konkretisiert.

✅ Beispiele für förderfähige Investitionen: Es werden sowohl fahrzeugbezogene Maßnahmen wie LkwReifen und Fahrerassistenzsysteme gefördert. Zum anderen gibt es Zuschüsse auch für effizienzsteigernde Maßnahmen wie Telematik-Systeme.

✅ Zuschuss-Höhe: Je mautpflichtigen Lkw mit mindestens 3,501 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse beträgt die Höhe der bewilligten Zuwendung + 2.000 Euro pro Jahr.

✅ Zuschuss als Anteilsfinanzierung: Für jede förderfähige Maßnahme (= Investitionen lt. Maßnahmenkatalog & Positivliste im Förderjahr 2025) erfolgt eine anteilmäßige Förderung = Anteilfinanzierung.

✅ Höhe der Anteilsfinanzierung: Es werden maximal 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben erstattet. (ebenfalls keine Änderung zur „alten“ De-minimis-Regelung)

✅ Maximale Gesamtzuwendung: Der maximale Zuschuss beträgt + 33.000 Euro je Unternehmen & Förderjahr. (unverändert zur „alten“ De-minimis-Regelung)

✅ Beginn der Antragstellung: Die Antragsfrist für das Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit (US)“ (vormals „De-minimis-Förderung) beginnt für die Förderperiode 2025 am  genauer Starttermin ist noch offen — , 09.00 Uhr.

✅ Ende der Antragstellung: Die Antragsfrist für die Förderperiode 2025 endet spätestens * am 1. September 2025.

* Hinweis: Das Antrags-Portal schließt, wenn keine Haushaltsmittel mehr verfügbar sind.

 

Die aktualisierte „Umweltschutz und Sicherheit (US) – Förderung 2025 (ehemals: De-minimis Förderung ist insbesondere für kleine & mittlere Unternehmen (KMU) im Güterkraftverkehr wichtig.

Das BALM-Förderprogramm 2025 bietet – inhaltlich verändert – auch weiterhin eine effektive finanzielle Unterstützung für viele notwendige Investitionen in den Fuhrpark – für leichte und schwere Lkw, Sattelzugmaschinen, Lkw-Anhänger, Trailer bzw. Auflieger.

Seit ca. 15 Jahren ist die „Umweltschutz und Sicherheit (US) – Förderung (ehemals: De-minimis Förderung) das erfolgreiche BASIS-Förderprogramm für Unternehmen im Güter- und Werkverkehr.

Das Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit 2025“ (US 2025), vormals als De-minimis-Förderung bekannt, stellt damit auch im Jahr 2025  eine wichtige finanzielle Unterstützung für Unternehmen des Güterkraftverkehrs in Deutschland dar.

  • Dieses Programm wird vom Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) umgesetzt.
  • Es zielt darauf ab, die Sicherheit im Straßengüterverkehr zu erhöhen sowie die negativen Umweltauswirkungen zu reduzieren.
  • Für Unternehmen, die im Güterkraftverkehr tätig sind und schwere Nutzfahrzeuge betreiben, bietet das Förderprogramm die Möglichkeit, nicht-rückzahlbare Zuschüsse für verschiedene Maßnahmen im Bereich Umweltschutz und Sicherheit zu erhalten.

Diese finanzielle Unterstützung kann einen erheblichen Beitrag zur Modernisierung des Fuhrparks, zur Verbesserung der Sicherheitsstandards und zur Reduzierung der Umweltbelastung leisten.

Die Förderperiode 2025 bringt einige wichtige Änderungen mit sich, die das Programm für eine breitere Gruppe von Unternehmen zugänglich machen und die Fördermöglichkeiten erweitern.

Besonders hervorzuheben ist die Absenkung der Mindestgröße für förderfähige, mautpflichtige Fahrzeuge von 7,50 Tonnen auf 3,501 Tonnen sowie die Erhöhung des Schwellenwerts für De-minimis-Beihilfen auf 300.000 Euro.

Dieser Artikel bietet Ihnen

✅ einen umfassenden Überblick über das Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit 2025“,

✅ erklärt die Zuwendungsvoraussetzungen,

✅ stellt die förderfähigen Maßnahmen vor

✅ und gibt praktische Hinweise zum Antragsverfahren.

Er richtet sich insbesondere an Unternehmer, Geschäftsführer, Fuhrparkleiter und Verkehrsleiter von kleinen und mittleren Unternehmen mit Lkw, Sattelzugmaschinen und Trailern, die bislang wenig oder keine Erfahrung mit Fördermitteln haben.

 

 

Was ist neu im Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit (US)“ – Änderungen 2025 im Vergleich zu 2024

Die Förderperiode 2025 bringt einige wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr mit sich.
Diese Änderungen basieren auf der Neufassung der EU-Verordnung für „De-minimis“-Beihilfen und der entsprechend angepassten Richtlinie über die Förderung des Umweltschutzes und der Sicherheit (vormals: De-minimis-Förderung) in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen.
In der folgenden Tabelle finden Sie eine übersichtliche Darstellung der wichtigsten Änderungen:
Aspekt
Förderperiode 2024
Förderperiode 2025
Antragsstellung
Beginn: 05. Februar 2024
Ende: 31. Mai 2024
Beginn: Wird mit mind. zwei Wochen Vorlaufzeit bekanntgegeben
Ende: 01. September 2025
Hinweis: Das Portal schließt, wenn keine Haushaltsmittel mehr verfügbar sind
Definition förderfähiger Fahrzeuge
Kraftfahrzeuge für Güterkraftverkehr mit mind. 7,50 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht
Kraftfahrzeuge für Güterkraftverkehr mit mind. 3,501 kg technisch zulässiger Gesamtmasse
Fahrzeugnachweise
Erst mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen
Mit dem Erstantrag einzureichen
Bei mehr als 10 Fahrzeugen: Fahrzeugaufstellung durch Straßenverkehrsbehörde erforderlich
Stichtag für Fahrzeugnachweise
01. Dezember 2023
01. Dezember 2024
Anzahl möglicher Anträge
Nur ein Antrag (Erstantrag) möglich
Bis zu drei Anträge (ein Erstantrag und zwei Folgeanträge) möglich
Prüfung der Berechtigung
Erst bei Vorlage des Verwendungsnachweises
Bereits im Rahmen der Antragsbearbeitung
Miete/Leasing von Gegenständen
Ausgaben basierend auf dem Erwerb durch Kauf zuwendungsfähig
Miete von Ausrüstungsgegenständen nicht mehr zuwendungsfähig
Nur noch Anschaffung (unabhängig von Finanzierungsart) förderfähig
Schwellenwert für De-minimis-Beihilfen
100.000 € für gewerblichen Straßengüterverkehr
200.000 € für Werkverkehr
Einheitlich 300.000 € für alle Unternehmen
Keine Unterscheidung mehr zwischen gewerblichem Verkehr und Werkverkehr
Bewilligungszeitraum
Beginn mit Eingang des vollständigen Antrags
Ende: 5 Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheids
Beginn mit Bewilligung des Antrags per Bescheid
Ende: 5 Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheids, spätestens 31.12.2025
Verwendungsnachweis
Vorlagefrist: 5 Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheids
Anzahl nicht beschränkt
Vorlagefrist: 6 Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheids
Maximal 2 Verwendungsnachweise pro Zuwendungsbescheid
Kontrollformulare
Nachreichung innerhalb von 2 Wochen möglich
Müssen stets gemeinsam mit Anträgen/Verwendungsnachweisen eingereicht werden
Diese Änderungen bringen mehrere Vorteile für Antragsteller mit sich:
  1. Erweiterter Fahrzeugkreis: Durch die Absenkung der Mindestgröße auf 3,5 Tonnen können nun deutlich mehr Unternehmen mit leichteren Nutzfahrzeugen von der Förderung profitieren.
  2. Höhere Fördersummen: Der einheitliche Schwellenwert von 300.000 Euro ermöglicht insbesondere Unternehmen im gewerblichen Straßengüterverkehr eine deutlich höhere maximale Förderung als bisher.
  3. Mehr Flexibilität: Die Möglichkeit, bis zu drei Anträge zu stellen, erlaubt eine flexiblere Planung und Umsetzung von Maßnahmen über das Jahr verteilt.
  4. Längere Antragsfrist: Die verlängerte Antragsfrist bis zum 01. September 2025 gibt Unternehmen mehr Zeit für die Vorbereitung und Einreichung ihrer Anträge.
Allerdings sind auch einige Verschärfungen zu beachten:
  1. Frühere Nachweispflicht: Fahrzeugnachweise müssen bereits mit dem Erstantrag eingereicht werden, was eine sorgfältigere Vorbereitung erfordert.
  2. Strengere Formvorschriften: Kontrollformulare müssen zwingend gleichzeitig mit den Anträgen/Verwendungsnachweisen eingereicht werden, eine Nachreichung ist nicht mehr möglich.
  3. Keine Förderung für Miete: Die Miete von Ausrüstungsgegenständen ist nicht mehr förderfähig, nur noch deren Anschaffung.

 

 

 

Welche Ziele und welchen Zweck hat das Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit (US)“ – vormals: De-minimis Förderung?

Was ist der Zweck des Förderprogramms „Umweltschutz und Sicherheit (US) 2025“?

  • Der Zweck der „Umweltschutz und Sicherheit – Förderung 2025 in Deutschland besteht darin, Unternehmen im Güterkraftverkehr finanziell zu unterstützen.
  • Die nicht zurück zu zahlenden Zuschüsse sollen Betriebe wie Transport-Unternehmen, Speditionen oder auch Handelsunternehmen dazu nutzen, bestimmte Investitionen in ihre Lkw-Fuhrparks zu tätigen.
  • Die Fördermittel vom BALM sollen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) helfen, die Kosten für sicherheitserhöhende, effizienzsteigernde und umweltschützende Maßnahmen zu tragen, welche über gesetzliche Anforderungen hinausgehen.

 

Das folgende Bild zeigt, welchen wichtigen Zweck die „Umweltschutz und Sicherheit (US)“ – Förderung 2025 für Unternehmen im Güterkraftverkehr in Deutschland erfüllt.

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Welche Ziele hat die „Umweltschutz und Sicherheit (US) 2025 – Förderung“ (vormals: De-minimis-Förderung) in Deutschland?

Die übergeordneten Ziele der Lkw-Beihilfen 2025 sind:

  1. Sicherheit erhöhen: Die BALM-Förderung hat zum einen das Ziel, Unternehmen durch Zuschüsse zu Investitionen zu motivieren, welche die Sicherheit im Güterkraftverkehr erhöhen.
  2. Umwelt schützen: Zum anderen wird mit der „Umweltschutz und Sicherheit (US) – Förderung 2025 das Ziel verfolgt, die Umwelt- und Klimafreundlichkeit im Straßengüterverkehr zu fördern.

Die Ziele des Förderprogramms sind darauf ausgerichtet, die Gefahren & Auswirkungen von Unfällen sowie negative Umweltauswirkungen im straßengebundenen Güterverkehr zu verringern.

 

Die folgende Grafik zeigt, welche zwei Ziele mit dem „Umweltschutz und Sicherheit (US)“ – Förderprogramm 2025 erreicht werden sollen: 1. Sicherheit im Straßengüterverkehr erhöhen und 2. Umwelt stärker schützen.

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Fazit

Mit den LKW-Zuschüssen werden für KMU attraktive monetäre Anreize geschaffen, den Güterverkehr in Deutschland nachhaltiger und sicherer zu gestalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wer ist antragsberechtigt im Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit 2025“? – Zuwendungsempfänger und Voraussetzungen

Grundlegende Voraussetzungen

Antragsberechtigt im Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit 2025“ (vormals: De-minimis-Förderung) sind Unternehmen, die folgende Kriterien erfüllen:
  1. Durchführung von Güterkraftverkehr: Das Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Antragstellung Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) durchführen.
  2. Eigentümer- oder Haltereigenschaft: Das Unternehmen muss Eigentümer oder Halter von schweren Nutzfahrzeugen sein, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind.
  3. Fahrzeugdefinition: Als schwere Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren technisch zulässige Gesamtmasse mindestens 3.501 kg beträgt.
  4. Stichtag für Fahrzeugnachweise: Die Eigentümer- oder Haltereigenschaft muss zum 01. Dezember 2024 bestanden haben. Alternativ können auch Fahrzeugnachweise für den Zeitraum zwischen dem 01. Dezember 2024 und dem Tag der Antragstellung eingereicht werden, die vom BALM wohlwollend geprüft werden.

Nachweis der Berechtigung für den Güterkraftverkehr

Je nach Art des durchgeführten Güterkraftverkehrs müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung folgende Berechtigungen vorliegen:
  • Bei gewerblichem Güterkraftverkehr: Eine der vorgeschriebenen Berechtigungen nach § 3 GüKG (nationale Erlaubnis) oder § 5 GüKG (EU-Lizenz).
  • Bei Werkverkehr: Eine Anmeldung zum Register nach § 15a GüKG.
Diese Berechtigungen werden bereits im Rahmen der Antragsbearbeitung geprüft, nicht erst bei Vorlage des Verwendungsnachweises.

Ausschlusskriterien

Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, auf die mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft:
  1. Über das Vermögen des Unternehmens wurde ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet, oder gegen das Unternehmen wird eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben.
  2. Das Unternehmen ist zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet oder diese wurde bereits abgenommen.
  3. An dem Unternehmen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit Mehrheit beteiligt.

Unternehmensbegriff und Verbundunternehmen

Für die Förderung gilt ein erweiterter Unternehmensbegriff:
  • Definition „Unternehmen“: Jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.
  • Verbundunternehmen: Alle Einheiten, die rechtlich oder tatsächlich von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, gelten als ein einziges Unternehmen.
Unternehmen gelten als verbunden, wenn mindestens eine der folgenden Beziehungen besteht:
  1. Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens.
  2. Ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen.
  3. Ein Unternehmen ist nach einem Vertrag oder aufgrund einer Satzungsklausel berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben.
  4. Ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte aus.

Besonderheiten bei Unternehmensverbünden

Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die als ein einziges Unternehmen gelten, gelten folgende Regeln:
  • Die Zuwendungsvoraussetzungen müssen bei dem Unternehmen oder Unternehmensteil des Verbunds vorliegen, bei dem die Maßnahmen durchgeführt werden (Durchführungsort).
  • Die Ausschlusskriterien und die Einhaltung des De-minimis-Schwellenwerts gelten sowohl für das beherrschende Unternehmen als auch für die Durchführungsorte.

Praxisbeispiel: Antragsberechtigung prüfen

Beispiel 1: Kleines Transportunternehmen
Die Müller Transport GmbH betreibt seit 10 Jahren gewerblichen Güterkraftverkehr mit 5 Lkw, davon 3 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen und 2 mit 4,5 Tonnen. Das Unternehmen verfügt über eine gültige EU-Lizenz nach § 5 GüKG und ist wirtschaftlich gesund.
Prüfung der Antragsberechtigung:
  • ✓ Durchführung von Güterkraftverkehr (gewerblich mit EU-Lizenz)
  • ✓ Eigentümer/Halter von schweren Nutzfahrzeugen
  • ✓ Alle 5 Fahrzeuge sind förderfähig (≥ 3,5 Tonnen)
  • ✓ Keine Ausschlusskriterien
  • → Antragsberechtigung liegt vor
Beispiel 2: Unternehmensverbund
Die Bau Holding GmbH hält 75% der Anteile an der Schmidt Bau GmbH und 100% der Anteile an der Schmidt Transport GmbH. Die Schmidt Bau GmbH führt Werkverkehr mit 3 Lkw (je 12 Tonnen) durch und ist zum Werkverkehr angemeldet. Die Schmidt Transport GmbH betreibt gewerblichen Güterkraftverkehr mit 8 Lkw (je 18 Tonnen) und verfügt über eine nationale Erlaubnis.
Prüfung der Antragsberechtigung:
  • Die drei Unternehmen gelten als ein einziges Unternehmen im Sinne der Förderrichtlinie
  • Sowohl Schmidt Bau GmbH als auch Schmidt Transport GmbH erfüllen die Grundvoraussetzungen
  • Der De-minimis-Schwellenwert von 300.000 Euro gilt für alle drei Unternehmen zusammen
  • → Beide Tochterunternehmen sind antragsberechtigt, müssen aber ihre Förderanträge koordinieren

 

Was wird gefördert im Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit 2025“ ? – Förderfähige Maßnahmen

Das Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit 2025“ (vormals: De-minimis-Förderung) unterstützt eine Vielzahl von Maßnahmen, die zur Verbesserung der Sicherheit im Straßengüterverkehr und zur Reduzierung der Umweltbelastung beitragen. Die förderfähigen Maßnahmen lassen sich in drei Hauptkategorien einteilen:

Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen und Einrichtungen

In dieser Kategorie werden Investitionen in technische Ausrüstung und Einrichtungen gefördert, die die Sicherheit erhöhen oder die Umweltbelastung reduzieren. Dazu gehören beispielsweise:
  • Sicherheitsrelevante Ausrüstung:
    • Abbiegeassistenzsysteme
    • Rückfahrkamerasysteme
    • Spurhalteassistenten
    • Notbremsassistenten
    • Reifendruckkontrollsysteme
    • Totwinkel-Assistenzsysteme
    • Fahrerairbags
    • Antiblockiersysteme (ABS)
    • Elektronische Stabilitätsprogramme (ESP)
    • Fahrdynamikregelungen
  • Umweltrelevante Ausrüstung:
    • Aerodynamische Verkleidungen
    • Leichtlaufreifen
    • Kraftstoffsparende Getriebe
    • Start-Stopp-Automatik
    • Telematik- und Flottenmanagementsysteme zur Routenoptimierung
    • Energieeffiziente Kühlaggregate
    • Hybridantriebe
    • Alternative Antriebssysteme
Wichtig: Die Miete von Ausrüstungsgegenständen oder Einrichtungen ist ab der Förderperiode 2025 nicht mehr zuwendungsfähig. Förderfähig sind nur noch Ausgaben für die Anschaffung, unabhängig von der Art der Finanzierung (Kauf, Leasing, etc.).

Sonstige Maßnahmen im Bereich Umweltschutz und Sicherheit

Diese Kategorie umfasst weitere Maßnahmen, die nicht direkt der Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen zuzuordnen sind, aber dennoch zur Verbesserung der Sicherheit oder des Umweltschutzes beitragen:
  • Sicherheitsmaßnahmen:
    • Fahrsicherheitstrainings für Fahrer
    • Schulungen zu Ladungssicherung
    • Sicherheitsaudits und -zertifizierungen
    • Implementierung von Sicherheitsmanagementsystemen
  • Umweltschutzmaßnahmen:
    • Schulungen zu kraftstoffsparender Fahrweise (Eco-Driving)
    • Umweltmanagementsysteme und -zertifizierungen
    • Maßnahmen zur Reduzierung des Kraftstoffverbrauchs
    • CO2-Bilanzierung und -Reduktionsmaßnahmen

Beratungen zu umwelt- und sicherheitsbezogenen Fragen der Unternehmensführung

Die dritte Kategorie umfasst Beratungsleistungen, die Unternehmen dabei unterstützen, ihre Umwelt- und Sicherheitsstandards zu verbessern:
  • Beratung zur Implementierung von Umweltmanagementsystemen
  • Beratung zur Optimierung der Fahrzeugflotte unter Umweltaspekten
  • Beratung zur Verbesserung der Verkehrssicherheit im Unternehmen
  • Beratung zur Einhaltung von Umwelt- und Sicherheitsvorschriften
  • Beratung zur Entwicklung von Nachhaltigkeitsstrategien

Nicht förderfähige Maßnahmen

Bestimmte Maßnahmen sind explizit von der Förderung ausgeschlossen:
  1. Gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen: Maßnahmen, die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben sind, werden nicht gefördert.
  2. Serienausstattung: Fahrzeugkomponenten oder Maßnahmen, die bereits zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehören, sind nicht förderfähig.
  3. Miete von Ausrüstungsgegenständen: Die Miete von Ausrüstungsgegenständen oder Einrichtungen ist nicht zuwendungsfähig.

Praxisbeispiele für förderfähige Maßnahmen

Beispiel 1: Sicherheitsupgrade für eine kleine Spedition
Die Klein Transport GmbH möchte ihre 8 Lkw mit jeweils einem Abbiegeassistenten und einer Rückfahrkamera ausstatten. Zusätzlich sollen alle Fahrer ein Fahrsicherheitstraining absolvieren.
  • Abbiegeassistenten: 8 × 1.500 € = 12.000 €
  • Rückfahrkameras: 8 × 800 € = 6.400 €
  • Fahrsicherheitstraining: 8 × 400 € = 3.200 €
  • Gesamtkosten: 21.600 €
  • Mögliche Förderung (80%): maximal 16.000 €
Beispiel 2: Umweltmaßnahmen für einen mittelständischen Logistiker
Die Eco Logistik GmbH plant folgende Maßnahmen für ihre 25 Lkw:
  • Nachrüstung von aerodynamischen Verkleidungen an 15 Lkw
  • Anschaffung eines Flottenmanagementsystems zur Routenoptimierung
  • Schulung aller Fahrer in kraftstoffsparender Fahrweise
  • Beratung zur Implementierung eines Umweltmanagementsystems
  • Aerodynamische Verkleidungen: 15 × 2.500 € = 37.500 €
  • Flottenmanagementsystem: 35.000 €
  • Eco-Driving-Schulungen: 25 × 350 € = 8.750 €
  • Umweltberatung: 5.000 €
  • Gesamtkosten: 86.250 €
  • Mögliche Förderung (80%): maximal 33.000 €
Diese Beispiele verdeutlichen, wie vielfältig die Fördermöglichkeiten im Rahmen des Programms „Umweltschutz und Sicherheit 2025“ (vormals: De-minimis-Förderung) sind und welches Einsparpotenzial sich für Unternehmen ergibt.

Wie hoch ist die Förderung im Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit 2025“ ? – Zuwendungshöchstbeträge und Förderquoten

Art und Umfang der Zuwendung

Das Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit 2025“ (vormals: De-minimis-Förderung) gewährt Zuwendungen in Form von nicht-rückzahlbaren Zuschüssen.
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung mit folgenden Merkmalen:
  • Förderquote: Die maximale Förderquote beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme.
  • Finanzierungsart: Die Zuwendung wird als nicht-rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
  • Zuwendungshöchstbetrag: Die Förderung erfolgt im Rahmen eines maximalen absoluten Zuwendungshöchstbetrages pro Unternehmen.

 

Berechnung des unternehmensbezogenen Zuwendungshöchstbetrags

Der maximale Zuwendungshöchstbetrag je Unternehmen (unternehmensbezogener Zuwendungshöchstbetrag) wird nach folgender Formel berechnet:
Zuwendungshöchstbetrag = Anzahl der förderfähigen Fahrzeuge × 2.000 Euro
Dabei gilt:
  • Als förderfähige Fahrzeuge zählen schwere Nutzfahrzeuge (größer als 3,500 Tonnen bzw. ab 3,501 Tonnen), die zum 1. Dezember 2024 auf das zuwendungsberechtigte Unternehmen als Eigentümer oder Halter zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen waren.
  • Der Fördersatz je schweres Nutzfahrzeug beträgt bis zu 2.000 Euro.

 

De-minimis-Verordnung und Schwellenwerte

Die Zuwendung ist eine „De-minimis“-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023. Diese Verordnung legt fest, dass die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreiten darf.
Für die Förderperiode 2025 gilt:
  • Der Schwellenwert beträgt 300.000 Euro in insgesamt drei Jahren zugunsten eines einzigen Unternehmens.
  • Es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen gewerblichem Straßengüterverkehr und Werkverkehr (in früheren Förderperioden galten unterschiedliche Schwellenwerte).
  • Bei Unternehmensverbünden gilt der Schwellenwert für alle verbundenen Unternehmen zusammen.

 

Beispielrechnungen für verschiedene Unternehmensgrößen

Beispiel 1: Kleines Transportunternehmen mit 5 Lkw
Die Müller Transport GmbH verfügt über 5 Lkw (alle über 3,500 Tonnen).
  • Geplante Maßnahmen: Anschaffung von Abbiegeassistenten und Rückfahrkameras für alle Fahrzeuge
  • Berechnung des Zuwendungshöchstbetrags: 5 Fahrzeuge × 2.000 € = 10.000 €
  • Mögliche Förderung (80% der Kosten): 10.000 € (begrenzt durch den Zuwendungshöchstbetrag)
  • Gesamtkosten der Maßnahmen: 12.500 €
  • Eigenanteil des Unternehmens: 2.500 €
Beispiel 2: Mittleres Speditionsunternehmen mit 25 Lkw
Die Logistik Plus GmbH verfügt über 25 Lkw (alle über 3,500 Tonnen).
  • Geplante Maßnahmen: Flottenmanagementsystem, aerodynamische Verkleidungen, Fahrsicherheitstrainings
  • Berechnung des Zuwendungshöchstbetrags: maximal 17 Fahrzeuge × 2.000 €
  • Mögliche Förderung (80% der Kosten): 33.000 € (begrenzt durch den Zuwendungshöchstbetrag)
  • Gesamtkosten der Maßnahmen: 75.000 €
  • Eigenanteil des Unternehmens: 42.000 €
Beispiel 3: Größeres Logistikunternehmen mit 80 Lkw
Die Großspedition GmbH verfügt über 80 Lkw (alle über 3,5 Tonnen).
  • Geplante Maßnahmen: Umfassendes Sicherheitspaket, Telematik, Umweltberatung
  • Berechnung des Zuwendungshöchstbetrags: maximal 17 Fahrzeuge × 2.000 €
  • Mögliche Förderung (80% der Kosten): 33.000 € (begrenzt durch den Zuwendungshöchstbetrag)
  • Gesamtkosten der Maßnahmen: 250.000 €
  • Eigenanteil des Unternehmens: 217.000 €

 

Kumulierung mit anderen Förderprogrammen

Bei der Kombination des Förderprogramms „Umweltschutz und Sicherheit 2025“ (vormals: De-minimis-Förderung) mit anderen Förderprogrammen sind folgende Punkte zu beachten:
  1. Kumulierungsverbot bei gleichen Maßnahmen: Eine Maßnahme darf nicht gleichzeitig aus mehreren öffentlichen Programmen gefördert werden, wenn dadurch die maximale Förderquote überschritten würde.
  2. De-minimis-Schwellenwert: Die Gesamtsumme aller De-minimis-Beihilfen, die ein Unternehmen in drei aufeinanderfolgenden Jahren erhält, darf den Schwellenwert von 300.000 Euro nicht überschreiten.
  3. De-minimis-Erklärung: Im Antrag muss das Unternehmen alle De-minimis-Beihilfen angeben, die es im laufenden sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat.
  4. Verschiedene Maßnahmen: Unterschiedliche Maßnahmen können aus verschiedenen Förderprogrammen unterstützt werden, solange keine Doppelförderung für dieselbe Maßnahme erfolgt.

 

Wie funktioniert das Antragsverfahren im Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit 2025“ ? – Schritt-für-Schritt-Anleitung

Antragsfristen und wichtige Termine 2025

Für die Förderperiode 2025 gelten folgende Fristen und Termine:
  • Antragsstart: Das BALM gibt mit einer Vorlaufzeit von mindestens zwei Wochen auf seiner Internetseite das Datum bekannt, ab dem erstmalig Anträge für die Förderperiode 2025 gestellt werden können.
  • Antragsende: Die Antragsfrist endet gemäß Richtlinie am 01. September 2025.
  • Wichtiger Hinweis: Das elektronische Antragsportal wird geschlossen, sobald keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen. Es empfiehlt sich daher, den Antrag so früh wie möglich nach Bekanntgabe des Antragsstarts zu stellen.
  • Aktueller Status (Stand April 2025): Nach der Bundestagswahl vom 23.02.2025 wird nach Bildung einer neuen Regierung der Bundeshaushalt aufgestellt und beschlossen. Sobald der Bundeshaushalt beschlossen wurde, wird das BALM über die Möglichkeiten zur Antragstellung informieren.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen und Nachweise erforderlich:
  1. Elektronischer Antrag über das eService-Portal des BALM
  2. Kontrollformular (unterschrieben und mit Firmenstempel versehen)
  3. Fahrzeugnachweise zum Stichtag 01.12.2024:
    • Bei bis zu 10 Fahrzeugen: Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Ab 11 Fahrzeugen: Elektronische Kopie einer durch die Straßenverkehrsbehörde bestätigten Fahrzeugaufstellung
  4. Nachweis der Berechtigung für den Güterkraftverkehr:
    • Bei gewerblichem Güterkraftverkehr: Kopie der nationalen Erlaubnis (§ 3 GüKG) oder EU-Lizenz (§ 5 GüKG)
    • Bei Werkverkehr: Nachweis der Anmeldung zum Register nach § 15a GüKG
  5. De-minimis-Erklärung über alle in den letzten drei Steuerjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen (im Antrags-Formular enthalten)
  6. Bei Unternehmensverbünden: Angaben zu allen verbundenen Unternehmen

 

Elektronisches Antragsverfahren

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch über das eService-Portal des BALM. Hier ist der Ablauf:
  1. Registrierung im eService-Portal:
    • Besuchen Sie die Website des BALM: www.balm.bund.de
    • Navigieren Sie zum Bereich „Förderprogramme“ → „Umweltschutz und Sicherheit 2025“
    • Klicken Sie auf „Zugang eService-Portal“
    • Registrieren Sie sich mit Ihren Unternehmensdaten, falls Sie noch kein Benutzerkonto haben
  2. Antrag ausfüllen:
    • Loggen Sie sich im eService-Portal ein
    • Wählen Sie „Neuen Antrag stellen“ und das Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit 2025“
    • Füllen Sie alle erforderlichen Felder aus
    • Geben Sie die Anzahl der förderfähigen Fahrzeuge an
    • Listen Sie die geplanten Maßnahmen mit den voraussichtlichen Kosten auf
    • Füllen Sie die De-minimis-Erklärung aus
  3. Unterlagen hochladen:
    • Laden Sie alle erforderlichen Nachweise als PDF-Dateien hoch
    • Achten Sie auf die maximale Dateigröße und die zulässigen Dateiformate
  4. Antrag absenden:
    • Überprüfen Sie alle Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit
    • Senden Sie den Antrag elektronisch ab
    • Drucken Sie das Kontrollformular aus, unterschreiben Sie es und versehen Sie es mit dem Firmenstempel
    • Scannen Sie das unterschriebene Kontrollformular ein und laden Sie es im Portal hoch
  5. Bestätigung:
    • Nach erfolgreicher Übermittlung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung
    • Die Antragsbearbeitung durch das BALM beginnt

Fahrzeugnachweise und deren korrekte Einreichung

Die korrekte Einreichung der Fahrzeugnachweise ist entscheidend für die Berechnung des Zuwendungshöchstbetrags:
  • Stichtag: Die Fahrzeuge müssen zum 01.12.2024 auf das antragstellende Unternehmen als Eigentümer oder Halter zugelassen gewesen sein.
  • Bei bis zu 10 Fahrzeugen:
    • Einreichung von Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) für jedes Fahrzeug
    • Die Zulassungsbescheinigungen müssen deutlich lesbar sein
    • Aus den Nachweisen müssen das amtliche Kennzeichen, die technisch zulässige Gesamtmasse und der Halter/Eigentümer hervorgehen
  • Ab 11 Fahrzeugen:
    • Einreichung einer durch die Straßenverkehrsbehörde bestätigten Fahrzeugaufstellung
    • Die Aufstellung muss folgende Angaben enthalten:
      • Amtliches Kennzeichen jedes Fahrzeugs
      • Technisch zulässige Gesamtmasse jedes Fahrzeugs
      • Bestätigung, dass das antragstellende Unternehmen zum Stichtag Halter/Eigentümer war
    • Die Aufstellung muss von der Straßenverkehrsbehörde bestätigt sein (Stempel und Unterschrift)
  • Alternative Nachweise: Wenn sich die Fahrzeugnachweise auf andere Tage zwischen dem 01.12.2024 und dem Tag der Antragstellung beziehen, können diese ebenfalls eingereicht werden. Das BALM prüft diese wohlwollend.

 

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Bei der Antragstellung treten häufig folgende Fehler auf, die zu Verzögerungen oder sogar zur Ablehnung führen können:
  1. Unvollständige Unterlagen:
    • Fehler: Fehlende oder unvollständige Fahrzeugnachweise, fehlende Nachweise zur Berechtigung für den Güterkraftverkehr
    • Lösung: Erstellen Sie eine Checkliste aller erforderlichen Unterlagen und prüfen Sie diese vor Absendung des Antrags
  2. Fehlerhafte De-minimis-Erklärung:
    • Fehler: Unvollständige Angaben zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen
    • Lösung: Führen Sie eine genaue Aufstellung aller erhaltenen Förderungen der letzten drei Steuerjahre
  3. Nachträgliche Einreichung des Kontrollformulars:
    • Fehler: Separate Übermittlung des Kontrollformulars nach Antragstellung
    • Lösung: Reichen Sie das unterschriebene und gestempelte Kontrollformular immer zusammen mit dem Antrag ein
  4. Falsche Fahrzeugnachweise bei mehr als 10 Fahrzeugen:
    • Fehler: Einreichung einzelner Zulassungsbescheinigungen statt einer behördlich bestätigten Fahrzeugaufstellung
    • Lösung: Beantragen Sie rechtzeitig eine Fahrzeugaufstellung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde
  5. Fehlende Angaben zu Verbundunternehmen:
    • Fehler: Keine oder unvollständige Angaben zu verbundenen Unternehmen
    • Lösung: Prüfen Sie sorgfältig, ob Ihr Unternehmen Teil eines Verbunds ist und geben Sie alle relevanten Informationen an
  6. Zu späte Antragstellung:
    • Fehler: Antragstellung kurz vor Fristende oder wenn die Haushaltsmittel bereits erschöpft sind
    • Lösung: Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich nach Bekanntgabe des Antragsstarts

 

Was passiert nach der Antragstellung? – das Bewilligungsverfahren im Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit 2025“

Prüfung der Anträge durch das BALM

Nach Eingang des vollständigen Antrags beginnt das BALM mit der Prüfung:
  1. Formale Prüfung:
    • Vollständigkeit aller erforderlichen Unterlagen und Nachweise
    • Korrekte Ausfüllung des Antragsformulars
    • Vorliegen des unterschriebenen und gestempelten Kontrollformulars
  2. Inhaltliche Prüfung:
    • Antragsberechtigung des Unternehmens
    • Nachweis der Berechtigung für den Güterkraftverkehr
    • Prüfung der Fahrzeugnachweise und Berechnung des Zuwendungshöchstbetrags
    • Prüfung der De-minimis-Erklärung und Einhaltung des Schwellenwerts
    • Förderfähigkeit der beantragten Maßnahmen
  3. Priorisierung:
    • Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet
    • Bei begrenzten Haushaltsmitteln werden früher eingegangene Anträge bevorzugt

 

Zuwendungsbescheid und dessen Bedeutung

Nach positiver Prüfung des Antrags erlässt das BALM einen Zuwendungsbescheid:
  1. Inhalt des Zuwendungsbescheids:
    • Höhe der bewilligten Zuwendung (Zuwendungshöchstbetrag)
    • Bewilligungszeitraum (Beginn und Ende)
    • Auflistung der förderfähigen Maßnahmen
    • Nebenbestimmungen und Auflagen
    • Hinweise zum Verwendungsnachweis
  2. Rechtliche Bedeutung:
    • Der Zuwendungsbescheid ist ein Verwaltungsakt
    • Er begründet einen Rechtsanspruch auf die bewilligte Förderung unter den genannten Bedingungen
    • Die im Bescheid genannten Fristen und Auflagen sind verbindlich
  3. Bestandskraft:
    • Der Zuwendungsbescheid wird einen Monat nach Bekanntgabe bestandskräftig
    • Innerhalb dieser Frist kann Widerspruch eingelegt werden
    • Nach Eintritt der Bestandskraft kann auf die bewilligte Zuwendung verzichtet werden

 

Bewilligungszeitraum und dessen Bedeutung

Der Bewilligungszeitraum definiert den Zeitraum, in dem die geförderten Maßnahmen durchgeführt werden müssen:
  1. Beginn des Bewilligungszeitraums:
    • Der Bewilligungszeitraum beginnt mit der Bewilligung des Antrags per Bescheid
    • Erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids darf mit den Maßnahmen begonnen werden
    • Als Vorhabensbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags
  2. Ende des Bewilligungszeitraums:
    • Der Bewilligungszeitraum endet grundsätzlich fünf Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheids
    • Spätestens endet er jedoch zum 31.12.2025
    • Alle geförderten Maßnahmen müssen innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen sein
  3. Bedeutung für die Durchführung:
    • Maßnahmen, die vor Beginn des Bewilligungszeitraums begonnen wurden, sind nicht förderfähig
    • Maßnahmen, die nach Ende des Bewilligungszeitraums abgeschlossen werden, sind ebenfalls nicht förderfähig
    • Die Rechnungsstellung und Bezahlung muss innerhalb des Bewilligungszeitraums erfolgen

 

Möglichkeit von Folgeanträgen

In der Förderperiode 2025 können bis zu drei Anträge gestellt werden:
  1. Erstantrag:
    • Der erste Antrag, der im Rahmen des Förderprogramms gestellt wird
    • Mit diesem Antrag müssen die Fahrzeugnachweise eingereicht werden
    • Der unternehmensbezogene Zuwendungshöchstbetrag wird auf Basis dieses Antrags berechnet
  2. Folgeanträge:
    • Nach Bewilligung des Erstantrags können bis zu zwei Folgeanträge gestellt werden
    • Voraussetzung: Der unternehmensbezogene Zuwendungshöchstbetrag wurde mit dem Erstantrag und eventuell bereits gestellten Folgeanträgen noch nicht ausgeschöpft
    • Die Summe aller bewilligten Zuwendungen darf den unternehmensbezogenen Zuwendungshöchstbetrag nicht überschreiten
  3. Hinweise zu Folgeanträgen:
    • Folgeanträge können weitere oder andere Maßnahmen umfassen als der Erstantrag
    • Auch für Folgeanträge gilt: Sie müssen vor Beginn der Maßnahmen gestellt werden
    • Folgeanträge können erst nach Bewilligung des vorherigen Antrags gestellt werden

 

Rechte und Pflichten nach Erhalt des Zuwendungsbescheids

Mit dem Erhalt des Zuwendungsbescheids entstehen für das geförderte Unternehmen bestimmte Rechte und Pflichten:
  1. Rechte:
    • Anspruch auf die bewilligte Förderung bei Einhaltung aller Bedingungen
    • Recht auf Auszahlung der Zuwendung nach ordnungsgemäßem Verwendungsnachweis
    • Möglichkeit, Änderungen zu beantragen (z.B. Verlängerung des Bewilligungszeitraums)
  2. Pflichten:
    • Durchführung der Maßnahmen gemäß Antrag und Zuwendungsbescheid
    • Einhaltung des Bewilligungszeitraums
    • Mitteilungspflicht bei wesentlichen Änderungen (z.B. Änderung der Rechtsform, Insolvenz)
    • Fristgerechte Einreichung des Verwendungsnachweises
    • Aufbewahrung aller relevanten Unterlagen für eventuelle Prüfungen
  3. Mitteilungspflichten:
    • Änderungen maßgeblicher Umstände müssen unverzüglich dem BALM mitgeteilt werden
    • Dies betrifft insbesondere:
      • Änderungen der Unternehmensdaten/-rechtsform
      • Wechsel der Rechtsperson
      • Unternehmensauflösung
      • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
    • Die Mitteilung erfolgt über das Formular „Änderungsmitteilung“ im eService-Portal

 

Wie werden die Maßnahmen umgesetzt? – Durchführung und Fristen im Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit 2025“

Zeitliche Vorgaben für die Durchführung der Maßnahmen

Die Umsetzung der geförderten Maßnahmen unterliegt strengen zeitlichen Vorgaben, die unbedingt eingehalten werden müssen:
  1. Zeitpunkt des Vorhabenbeginns:
    • Mit den Maßnahmen darf erst nach Bewilligung des Antrags begonnen werden
    • Maßnahmen, die vor der Bewilligung begonnen wurden, sind nicht förderfähig
  2. Durchführungszeitraum:
    • Alle Maßnahmen müssen innerhalb des Bewilligungszeitraums durchgeführt werden
    • Der Bewilligungszeitraum endet grundsätzlich fünf Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheids
    • Spätestens endet er jedoch zum 31.12.2025
  3. Abschluss der Maßnahmen:
    • Die Maßnahmen müssen innerhalb des Bewilligungszeitraums vollständig abgeschlossen sein
    • Dies umfasst auch die Rechnungsstellung und Bezahlung
    • Maßnahmen, die nach Ende des Bewilligungszeitraums abgeschlossen werden, sind nicht förderfähig

 

Vorhabenbeginn und dessen Definition

Der Begriff „Vorhabenbeginn“ ist im Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit 2025“ (vormals: De-minimis-Förderung) klar definiert und hat entscheidende Bedeutung für die Förderfähigkeit:
  1. Definition des Vorhabenbeginns:
    • Als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags
    • Bereits die verbindliche Bestellung einer Maßnahme gilt als Vorhabenbeginn
  2. Nicht als Vorhabenbeginn gelten:
    • Unverbindliche Anfragen oder Angebote
    • Planungsleistungen und Beratungen zur Vorbereitung der Maßnahme
    • Marktrecherchen und Preisvergleiche
  3. Praktische Beispiele:
    • Beispiel 1: Ein Unternehmen holt Angebote für Abbiegeassistenten ein und vergleicht diese. Dies gilt noch nicht als Vorhabenbeginn.
    • Beispiel 2: Ein Unternehmen bestellt verbindlich Abbiegeassistenten vor Erhalt des Zuwendungsbescheids. Dies gilt als vorzeitiger Vorhabenbeginn, die Maßnahme ist nicht förderfähig.
    • Beispiel 3: Ein Unternehmen bestellt Abbiegeassistenten nach Erhalt des Zuwendungsbescheids. Die Maßnahme ist förderfähig, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Zweckbindungsfrist und deren Bedeutung

Die Zweckbindungsfrist ist ein wichtiger Aspekt bei der Durchführung geförderter Maßnahmen:
  1. Definition der Zweckbindungsfrist:
    • Zeitraum, in dem die geförderten Gegenstände für den Zuwendungszweck verwendet werden müssen
    • Die Zweckbindungsfrist beginnt mit Abschluss der Maßnahme und dauert in der Regel zwei Jahre
  2. Pflichten während der Zweckbindungsfrist:
    • Die geförderten Gegenstände müssen für den beantragten Zweck verwendet werden
    • Sie dürfen nicht veräußert, vermietet oder anderweitig überlassen werden
    • Bei Fahrzeugverkauf müssen geförderte Ausrüstungsgegenstände, soweit technisch möglich, auf andere Fahrzeuge des Unternehmens übertragen werden
  3. Folgen bei Nichteinhaltung:
    • Bei Verstoß gegen die Zweckbindung kann die Zuwendung ganz oder teilweise widerrufen werden
    • Dies kann zur Rückforderung der bereits ausgezahlten Förderung führen
    • Zinsen können zusätzlich erhoben werden

 

Änderungen während der Durchführung

Während der Durchführung der Maßnahmen können Änderungen notwendig werden. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
  1. Mitteilungspflicht:
    • Änderungen von Inhalten des Zuwendungsbescheids, die für die Zuwendung relevant sind, müssen unverzüglich mitgeteilt werden
    • Die Mitteilung erfolgt über das Formular „Änderungsmitteilung“ im eService-Portal
  2. Arten von Änderungen:
    • Antragsrücknahme: Ganz oder teilweise möglich bis zum Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids
    • Verzicht auf bewilligte Zuwendung: Möglich nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids
    • Änderungen bei den Maßnahmen: Z.B. Beantragung eines verlängerten Bewilligungszeitraums
    • Änderungen beim Unternehmen: Z.B. Änderung der Rechtsform, Wechsel der Rechtsperson
  3. Änderungsbescheid:
    • Bei zuwendungsrelevanten Änderungen erlässt das BALM grundsätzlich einen Änderungsbescheid
    • Voraussetzung: Die Voraussetzungen für eine Förderung müssen weiterhin vorliegen
    • Mit den Maßnahmen kann nach Eingang des Änderungsantrags begonnen werden, jedoch nicht vor dem ursprünglichen Antragseingang

 

Praxistipps für die reibungslose Umsetzung

Um eine reibungslose Umsetzung der geförderten Maßnahmen zu gewährleisten, empfehlen sich folgende Vorgehensweisen:
  1. Zeitplanung:
    • Planen Sie ausreichend Zeit für die Umsetzung der Maßnahmen ein
    • Berücksichtigen Sie mögliche Lieferzeiten und Verzögerungen
    • Setzen Sie sich interne Fristen, die vor den offiziellen Fristen liegen
  2. Dokumentation:
    • Dokumentieren Sie alle Schritte der Umsetzung sorgfältig
    • Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen (Angebote, Bestellungen, Lieferscheine, Rechnungen, Zahlungsbelege) auf
    • Erstellen Sie Fotos oder Videos der umgesetzten Maßnahmen als Nachweis
  3. Kommunikation mit Lieferanten:
    • Informieren Sie Ihre Lieferanten über die Fristen des Förderprogramms
    • Vereinbaren Sie verbindliche Liefertermine, die innerhalb des Bewilligungszeitraums liegen
    • Klären Sie im Vorfeld, ob die gewünschten Maßnahmen innerhalb des Bewilligungszeitraums realisierbar sind
  4. Änderungsmanagement:
    • Reagieren Sie frühzeitig auf mögliche Verzögerungen oder Probleme
    • Beantragen Sie bei absehbaren Verzögerungen rechtzeitig eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums
    • Informieren Sie das BALM unverzüglich über relevante Änderungen
  5. Interne Verantwortlichkeiten:
    • Benennen Sie einen Verantwortlichen für die Umsetzung der Maßnahmen
    • Stellen Sie sicher, dass alle Beteiligten die Fristen und Anforderungen kennen
    • Führen Sie regelmäßige Statusbesprechungen durch, um den Fortschritt zu überwachen

 

Wie erfolgt die Abrechnung? – Verwendungsnachweis und Auszahlung im Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit 2025“

Erstellung des Verwendungsnachweises

Der Verwendungsnachweis ist das zentrale Dokument für die Abrechnung der geförderten Maßnahmen und die Auszahlung der Zuwendung:
  1. Bestandteile des Verwendungsnachweises:
    • Elektronisches Formular im eService-Portal
    • Sachbericht über die durchgeführten Maßnahmen
    • Zahlenmäßiger Nachweis der Ausgaben
    • Belegliste mit allen Rechnungen und Zahlungsbelegen
    • Kontrollformular (unterschrieben und mit Firmenstempel versehen)
  2. Sachbericht:
    • Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen
    • Darstellung des Projektverlaufs
    • Erläuterung eventueller Abweichungen vom Antrag
    • Darstellung der erreichten Ziele
  3. Zahlenmäßiger Nachweis:
    • Auflistung aller Ausgaben nach Maßnahmen gegliedert
    • Gegenüberstellung der geplanten und tatsächlichen Ausgaben
    • Berechnung der Förderung (80% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal der bewilligte Betrag)

 

Erforderliche Belege und Nachweise

Für den Verwendungsnachweis sind folgende Belege und Nachweise erforderlich:
  1. Rechnungen:
    • Originalrechnungen oder elektronische Rechnungen
    • Die Rechnungen müssen auf das geförderte Unternehmen ausgestellt sein
    • Sie müssen innerhalb des Bewilligungszeitraums ausgestellt sein
    • Die Rechnungen müssen die geförderten Maßnahmen eindeutig erkennen lassen
    • Bei Sammelrechnungen muss erkennbar sein, welche Positionen gefördert werden sollen
  2. Zahlungsbelege:
    • Kontoauszüge oder elektronische Zahlungsnachweise
    • Die Zahlung muss innerhalb des Bewilligungszeitraums erfolgt sein
    • Der Zahlungsempfänger muss mit dem Rechnungssteller übereinstimmen
    • Bei Barzahlung: Quittung mit Stempel und Unterschrift des Empfängers
  3. Nachweise zur Durchführung:
    • ggf. Fotos der installierten Ausrüstungsgegenstände
    • ggf. Teilnahmebestätigungen bei Schulungen oder Trainings
    • ggf. Abnahmeprotokolle bei technischen Installationen
    • ggf. Dokumentation der Beratungsleistungen (z.B. Beratungsberichte)
  4. Sonstige Nachweise:
    • Bei Leasing: Leasingvertrag und Nachweis der Anschaffung durch den Leasinggeber
    • Bei Unternehmensverbünden: Nachweis, dass die Maßnahmen am angegebenen Durchführungsort umgesetzt wurden

 

Fristen für die Einreichung

Für die Einreichung des Verwendungsnachweises gelten folgende Fristen:
  1. Standardfrist:
    • Die Vorlagefrist für den Verwendungsnachweis endet spätestens sechs Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheids
    • Diese Frist ist unbedingt einzuhalten, da verspätet eingereichte Verwendungsnachweise in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden können
  2. Anzahl der Verwendungsnachweise:
    • Pro Zuwendungsbescheid können maximal zwei Verwendungsnachweise eingereicht werden
    • Dies ermöglicht eine Teilabrechnung bereits abgeschlossener Maßnahmen, während andere noch umgesetzt werden
  3. Teilverwendungsnachweise:
    • Ein erster Verwendungsnachweis kann eingereicht werden, sobald ein Teil der Maßnahmen abgeschlossen ist
    • Der zweite (abschließende) Verwendungsnachweis muss spätestens zum Ende der Vorlagefrist eingereicht werden
    • Beide Verwendungsnachweise zusammen dürfen den bewilligten Zuwendungshöchstbetrag nicht überschreiten

 

Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises:
  1. Prüfung durch das BALM:
    • Formale Prüfung der Vollständigkeit des Verwendungsnachweises
    • Inhaltliche Prüfung der durchgeführten Maßnahmen
    • Prüfung der Belege und Zahlungsnachweise
    • Berechnung der auszuzahlenden Zuwendung
  2. Berechnung der Auszahlungssumme:
    • Grundsätzlich: 80% der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben
    • Maximal: Der im Zuwendungsbescheid bewilligte Betrag
    • Bei Teilverwendungsnachweisen: Anteilige Auszahlung entsprechend den nachgewiesenen Ausgaben
  3. Auszahlung:
    • Die Auszahlung erfolgt auf das im Antrag angegebene Konto
    • Nach positiver Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt die Auszahlung in der Regel innerhalb von 4-8 Wochen
    • Bei Beanstandungen kann sich die Auszahlung verzögern
  4. Auszahlungsbescheid:
    • Nach Prüfung des Verwendungsnachweises erhält das Unternehmen einen Auszahlungsbescheid
    • Dieser enthält Informationen zur Höhe der ausgezahlten Zuwendung und eventuellen Kürzungen
    • Bei Kürzungen werden die Gründe erläutert

 

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Bei der Erstellung des Verwendungsnachweises treten häufig folgende Fehler auf:
  1. Unvollständige Belege:
    • Fehler: Fehlende Rechnungen oder Zahlungsbelege
    • Lösung: Erstellen Sie eine Checkliste aller Belege und prüfen Sie diese vor Einreichung des Verwendungsnachweises
  2. Maßnahmen außerhalb des Bewilligungszeitraums:
    • Fehler: Rechnungsstellung oder Zahlung nach Ende des Bewilligungszeitraums
    • Lösung: Planen Sie ausreichend Puffer ein und achten Sie auf rechtzeitige Rechnungsstellung und Bezahlung
  3. Fehlende Zuordnung zu Maßnahmen:
    • Fehler: Aus den Rechnungen geht nicht klar hervor, welche Maßnahmen durchgeführt wurden
    • Lösung: Bitten Sie den Lieferanten um detaillierte Rechnungen mit klarer Bezeichnung der Maßnahmen
  4. Nachträgliche Einreichung des Kontrollformulars:
    • Fehler: Separate Übermittlung des Kontrollformulars nach Einreichung des Verwendungsnachweises
    • Lösung: Reichen Sie das unterschriebene und gestempelte Kontrollformular immer zusammen mit dem Verwendungsnachweis ein
  5. Überschreitung der Vorlagefrist:
    • Fehler: Einreichung des Verwendungsnachweises nach Ablauf der Sechsmonatsfrist
    • Lösung: Setzen Sie sich interne Fristen, die vor der offiziellen Frist liegen

 

Welche Fragen werden häufig gestellt? – FAQ zum Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit 2025“

Fragen zur Antragsberechtigung

Frage 1: Wer ist antragsberechtigt für das Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit 2025“ (vormals: De-minimis-Förderung)?
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind. Als schwere Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren technisch zulässige Gesamtmasse mindestens 3.501 kg beträgt.
Frage 2: Mein Unternehmen hat seinen Sitz im Ausland, aber Fahrzeuge mit deutscher Zulassung. Bin ich antragsberechtigt?
Nein, ein beherrschendes Unternehmen eines Unternehmensverbundes mit Sitz im Ausland kann keinen Antrag auf Förderung stellen. Die Antragsberechtigung setzt voraus, dass das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat.
Frage 3: Ich habe meine Fahrzeuge geleast. Bin ich trotzdem antragsberechtigt?
Ja, auch Leasingnehmer können antragsberechtigt sein, sofern sie als Halter im Fahrzeugschein eingetragen sind. Entscheidend ist die Haltereigenschaft zum Stichtag (01.12.2024).
Frage 4: Mein Unternehmen wurde erst nach dem Stichtag 01.12.2024 gegründet. Kann ich trotzdem einen Antrag stellen?
Grundsätzlich nein, da die Berechnung des Zuwendungshöchstbetrags auf Basis der zum Stichtag zugelassenen Fahrzeuge erfolgt. Ohne Fahrzeuge zum Stichtag ergibt sich ein Zuwendungshöchstbetrag von 0 Euro. In Ausnahmefällen, z.B. bei Rechtsnachfolge oder Umfirmierung, kann jedoch eine Antragsberechtigung bestehen.
Frage 5: Ich betreibe sowohl gewerblichen Güterkraftverkehr als auch Werkverkehr. Wie wirkt sich das auf die Antragsberechtigung aus?
Für die Antragsberechtigung ist es unerheblich, ob Sie gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr betreiben. Wichtig ist nur, dass Sie über die entsprechende Berechtigung verfügen (EU-Lizenz/nationale Erlaubnis für gewerblichen Verkehr oder Anmeldung zum Werkverkehrsregister).

Fragen zu förderfähigen Maßnahmen

Frage 1: Welche Maßnahmen werden im Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit 2025“ (vormals: De-minimis-Förderung) gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen in drei Kategorien:
  1. Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen und Einrichtungen (z.B. Abbiegeassistenten, aerodynamische Verkleidungen)
  2. Sonstige Maßnahmen im Bereich Umweltschutz und Sicherheit (z.B. Fahrsicherheitstrainings, Schulungen)
  3. Beratungen zu umwelt- und sicherheitsbezogenen Fragen der Unternehmensführung
Eine detaillierte Liste förderfähiger Maßnahmen stellt das BALM auf seinen
internetbasierten Projektseiten zur Verfügung.
Frage 2: Ist die Anschaffung neuer Fahrzeuge förderfähig?
Nein, die Anschaffung kompletter Fahrzeuge ist nicht förderfähig. Gefördert werden nur Ausrüstungsgegenstände und Einrichtungen, die zur Verbesserung der Sicherheit oder des Umweltschutzes beitragen.
Frage 3: Kann ich Maßnahmen fördern lassen, die gesetzlich vorgeschrieben sind?
Nein, Maßnahmen, die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben sind, sind nicht förderfähig. Gleiches gilt für Fahrzeugkomponenten oder Maßnahmen, die bereits zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehören.
Frage 4: Ist die Miete von Ausrüstungsgegenständen förderfähig?
Nein, ab der Förderperiode 2025 ist die Miete von Ausrüstungsgegenständen oder Einrichtungen nicht mehr zuwendungsfähig. Förderfähig sind nur Ausgaben für die Anschaffung, unabhängig von der Art der Finanzierung (Kauf, Leasing, etc.).
Frage 5: Kann ich Maßnahmen fördern lassen, die ich bereits vor der Antragstellung begonnen habe?
Nein, förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Bewilligung des Antrags auf Förderung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags.

Fragen zum Antragsverfahren

Frage 1: Wann kann ich einen Antrag für die Förderperiode 2025 stellen?
Das BALM gibt mit einer Vorlaufzeit von mindestens zwei Wochen auf seiner Internetseite das Datum bekannt, ab dem erstmalig Anträge für die Förderperiode 2025 gestellt werden können. Die Antragsfrist endet gemäß Richtlinie am 01. September 2025. Allerdings wird das elektronische Antragsportal geschlossen, sobald keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen.
Frage 2: Wie viele Anträge kann ich in der Förderperiode 2025 stellen?
In der Förderperiode 2025 können bis zu drei Anträge (ein Erstantrag und zwei Folgeanträge) gestellt werden. Dabei zählen nur jene Anträge, die zu einem Zuwendungsbescheid führen.
Frage 3: Welche Unterlagen benötige ich für die Antragstellung?
Für die Antragstellung benötigen Sie:
  • Elektronischer Antrag über das eService-Portal
  • Kontrollformular (unterschrieben und mit Firmenstempel)
  • Fahrzeugnachweise zum Stichtag 01.12.2024
  • Nachweis der Berechtigung für den Güterkraftverkehr
  • De-minimis-Erklärung
  • Bei Unternehmensverbünden: Angaben zu allen verbundenen Unternehmen
Frage 4: Wie weise ich meine Fahrzeuge nach?
Bei bis zu 10 Fahrzeugen reichen Sie Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ein. Ab 11 Fahrzeugen ist eine durch die Straßenverkehrsbehörde bestätigte Fahrzeugaufstellung erforderlich.
Frage 5: Was passiert, wenn ich nicht alle Fahrzeuge nachweisen kann?
Nicht nachgewiesene Fahrzeuge werden bei der Berechnung und Festsetzung des Zuwendungshöchstbetrages nicht berücksichtigt. Dies kann zu einem geringeren Zuwendungshöchstbetrag führen.

Fragen zum Verwendungsnachweis

Frage 1: Wann muss ich den Verwendungsnachweis einreichen?
Die Vorlagefrist für den Verwendungsnachweis endet spätestens sechs Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheides.
Frage 2: Wie viele Verwendungsnachweise kann ich pro Zuwendungsbescheid einreichen?
Pro Zuwendungsbescheid können maximal zwei Verwendungsnachweise eingereicht werden. Dabei zählen nur jene Verwendungsnachweise, die auch zu einer Auszahlung geführt haben.
Frage 3: Was passiert, wenn ich den Verwendungsnachweis nicht fristgerecht einreiche?
Bei nicht fristgerechter Einreichung des Verwendungsnachweises kann die Zuwendung widerrufen werden. Dies kann zur Folge haben, dass keine Auszahlung erfolgt.
Frage 4: Welche Belege muss ich dem Verwendungsnachweis beifügen?
Dem Verwendungsnachweis müssen Rechnungen, Zahlungsbelege und Nachweise zur Durchführung der Maßnahmen beigefügt werden. Die Rechnungen und Zahlungen müssen innerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.
Frage 5: Kann ich auch Teilverwendungsnachweise einreichen?
Ja, Sie können einen ersten Verwendungsnachweis einreichen, sobald ein Teil der Maßnahmen abgeschlossen ist, und einen zweiten (abschließenden) Verwendungsnachweis bis zum Ende der Vorlagefrist. Beide Verwendungsnachweise zusammen dürfen den bewilligten Zuwendungshöchstbetrag nicht überschreiten.

Fragen zu Sonderfällen und Ausnahmen

Frage 1: Was passiert bei einer Änderung der Rechtsform meines Unternehmens?
Bei einer Änderung der Rechtsform oder der Firma müssen Sie dies dem BALM unverzüglich mitteilen. In der Regel ist kein Änderungsbescheid erforderlich, wenn die Identität des Rechtsträgers gewahrt bleibt. Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass Halternachweise und die Lizenz/Erlaubnis zur Durchführung von Güterkraftverkehr oder die Anmeldung zum Werkverkehrsregister auf die neue Firma ausgestellt sind.
Frage 2: Ist eine Übertragung des Förderantrags oder Zuwendungsbescheids auf ein anderes Unternehmen möglich?
Ja, die Übertragung ist sowohl bei einer Einzel- als auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich möglich. Bei Einzelrechtsnachfolgen werden jedoch nur die mit einer Fortführung des Unternehmens anerkannt. Die Rechtsnachfolge muss in der Änderungsmitteilung ausdrücklich erklärt werden.
Frage 3: Was passiert, wenn ich die geförderten Maßnahmen nicht wie geplant umsetzen kann?
Wenn Sie die geförderten Maßnahmen nicht wie geplant umsetzen können, müssen Sie dies dem BALM unverzüglich mitteilen. Je nach Situation kann eine Änderung des Zuwendungsbescheids oder ein teilweiser Verzicht auf die Förderung in Betracht kommen.
Frage 4: Kann ich den Bewilligungszeitraum verlängern lassen?
In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums beantragt werden. Der Antrag muss vor Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums gestellt werden und eine nachvollziehbare Begründung enthalten. Die Entscheidung liegt im Ermessen des BALM.
Frage 5: Was passiert, wenn mein Unternehmen während des Förderzeitraums insolvent wird?
Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen Sie dies dem BALM unverzüglich mitteilen. In der Regel führt dies zum Widerruf der Zuwendung, da die Zuwendungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Bereits ausgezahlte Beträge können zurückgefordert werden.

Praxisbeispiele und Fallstudien zum Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit 2025“

Fallbeispiel 1: Kleines Transportunternehmen (1-5 Fahrzeuge)

Unternehmensprofil:
  • Name: Müller Transport GmbH
  • Branche: Regionaler Stückguttransport
  • Fahrzeugflotte: 5 Lkw (3 × 7,5 Tonnen, 2 × 4,5 Tonnen)
  • Berechtigung: Gewerblicher Güterkraftverkehr mit EU-Lizenz
Ausgangssituation: Die Müller Transport GmbH möchte ihre Fahrzeugflotte sicherer und umweltfreundlicher gestalten. Bisher wurden keine Fördermittel in Anspruch genommen, und das Wissen über Fördermöglichkeiten ist begrenzt.
Geplante Maßnahmen:
  1. Ausstattung aller 5 Lkw mit Abbiegeassistenten (5 × 1.500 € = 7.500 €)
  2. Ausstattung aller 5 Lkw mit Rückfahrkameras (5 × 800 € = 4.000 €)
  3. Fahrsicherheitstraining für alle 5 Fahrer (5 × 400 € = 2.000 €)
  4. Schulung zu kraftstoffsparender Fahrweise für alle Fahrer (5 × 350 € = 1.750 €)
Gesamtkosten der Maßnahmen: 15.250 €
Berechnung des Zuwendungshöchstbetrags:
  • 5 Fahrzeuge × 2.000 € = 10.000 €
Förderfähige Kosten:
  • 80% von 15.250 € = 12.200 €
  • Begrenzt durch den Zuwendungshöchstbetrag: 10.000 €
Eigenanteil des Unternehmens:
  • 15.250 € – 10.000 € = 5.250 €
Vorgehensweise:
  1. Vorbereitung:
    • Einholung von Angeboten für alle geplanten Maßnahmen
    • Beschaffung der Fahrzeugnachweise (Kopien der Zulassungsbescheinigungen)
    • Bereitstellung der EU-Lizenz
  2. Antragstellung:
    • Registrierung im eService-Portal des BALM
    • Ausfüllen des elektronischen Antragsformulars
    • Hochladen aller erforderlichen Nachweise
    • Einreichung des unterschriebenen und gestempelten Kontrollformulars
  3. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheids:
    • Bestellung der Abbiegeassistenten und Rückfahrkameras
    • Buchung der Fahrsicherheitstrainings und Eco-Driving-Schulungen
    • Durchführung aller Maßnahmen innerhalb des Bewilligungszeitraums
  4. Verwendungsnachweis:
    • Sammlung aller Rechnungen und Zahlungsbelege
    • Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen (Fotos, Teilnahmebestätigungen)
    • Einreichung des Verwendungsnachweises über das eService-Portal
Ergebnis: Die Müller Transport GmbH konnte durch die Förderung ihre Fahrzeugflotte mit modernster Sicherheitstechnik ausstatten und ihre Fahrer schulen. Die Investitionskosten wurden durch die Förderung um 65% reduziert. Die Maßnahmen führten zu einer erhöhten Verkehrssicherheit und einer Reduzierung des Kraftstoffverbrauchs um durchschnittlich 8%.

Fallbeispiel 2: Mittleres Speditionsunternehmen (10-30 Fahrzeuge)

Unternehmensprofil:
  • Name: Logistik Plus GmbH
  • Branche: Nationale Stückgut- und Teilladungsverkehre
  • Fahrzeugflotte: 25 Lkw (alle über 12 Tonnen)
  • Berechtigung: Gewerblicher Güterkraftverkehr mit EU-Lizenz
Ausgangssituation: Die Logistik Plus GmbH möchte ihre Umweltbilanz verbessern und gleichzeitig die Sicherheit ihrer Fahrzeuge erhöhen. Das Unternehmen hat bereits Erfahrung mit Förderprogrammen, aber noch nicht mit dem Programm „Umweltschutz und Sicherheit“.
Geplante Maßnahmen:
  1. Anschaffung eines Flottenmanagementsystems zur Routenoptimierung (35.000 €)
  2. Nachrüstung von aerodynamischen Verkleidungen an 15 Lkw (15 × 2.500 € = 37.500 €)
  3. Schulung aller Fahrer in kraftstoffsparender Fahrweise (25 × 350 € = 8.750 €)
  4. Beratung zur Implementierung eines Umweltmanagementsystems (5.000 €)
Gesamtkosten der Maßnahmen: 86.250 €
Berechnung des Zuwendungshöchstbetrags:
  • maximal 17 Fahrzeuge × 2.000 € = 33.000 €
Förderfähige Kosten:
  • 80% von 86.250 € = 69.000 €
  • Begrenzt durch den Zuwendungshöchstbetrag: 33.000 €
Eigenanteil des Unternehmens:
  • 86.250 € – 33.000 € = 53.250 €
Vorgehensweise:
  1. Vorbereitung:
    • Einholung von Angeboten für alle geplanten Maßnahmen
    • Beschaffung einer Fahrzeugaufstellung von der Straßenverkehrsbehörde
    • Bereitstellung der EU-Lizenz
  2. Antragstellung:
    • Registrierung im eService-Portal des BALM
    • Ausfüllen des elektronischen Antragsformulars
    • Hochladen aller erforderlichen Nachweise
    • Einreichung des unterschriebenen und gestempelten Kontrollformulars
  3. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheids:
    • Umsetzung der Maßnahmen in zwei Phasen:
      • Phase 1: Flottenmanagementsystem und Eco-Driving-Schulungen
      • Phase 2: Aerodynamische Verkleidungen und Umweltberatung
  4. Verwendungsnachweis:
    • Einreichung von zwei Verwendungsnachweisen:
      • Erster Verwendungsnachweis nach Abschluss von Phase 1
      • Zweiter Verwendungsnachweis nach Abschluss von Phase 2
Ergebnis: Die Logistik Plus GmbH konnte durch die Förderung umfangreiche Umweltschutzmaßnahmen umsetzen. Die Investitionskosten wurden durch die Förderung um mehr als 38% reduziert. Die Maßnahmen führten zu einer Reduzierung des Kraftstoffverbrauchs um durchschnittlich 12% und einer Verringerung der CO2-Emissionen um 15%.

Fallbeispiel 3: Größeres Logistikunternehmen (50+ Fahrzeuge)

Unternehmensprofil:
  • Name: Großspedition GmbH
  • Branche: Nationale und internationale Logistik
  • Fahrzeugflotte: 80 Lkw (alle über 18 Tonnen)
  • Berechtigung: Gewerblicher Güterkraftverkehr mit EU-Lizenz
Ausgangssituation: Die Großspedition GmbH möchte ein umfassendes Sicherheits- und Umweltprogramm umsetzen. Das Unternehmen hat bereits Erfahrung mit verschiedenen Förderprogrammen und möchte die Möglichkeiten des Programms „Umweltschutz und Sicherheit 2025“ optimal nutzen.
Geplante Maßnahmen:
  1. Ausstattung aller 80 Lkw mit Abbiegeassistenten und Totwinkel-Assistenzsystemen (80 × 2.500 € = 200.000 €)
  2. Implementierung eines umfassenden Telematik- und Flottenmanagementsystems (85.000 €)
  3. Umfassendes Schulungsprogramm für alle Fahrer (Sicherheit, Eco-Driving, Ladungssicherung) (80 × 800 € = 64.000 €)
  4. Beratung und Implementierung eines integrierten Umwelt- und Sicherheitsmanagementsystems (25.000 €)
Gesamtkosten der Maßnahmen: 374.000 €
Berechnung des Zuwendungshöchstbetrags:
  • maximal 17 Fahrzeuge × 2.000 € = 33.000 €
Förderfähige Kosten:
  • 80% von 374.000 € = 299.200 €
  • Begrenzt durch den Zuwendungshöchstbetrag: 33.000 €
  • Begrenzt durch den De-minimis-Schwellenwert: 33.000 € (da unter 300.000 €)
Eigenanteil des Unternehmens:
  • 374.000 € – 33.000 € = 341.000 €
Vorgehensweise:
  1. Vorbereitung:
    • Detaillierte Planung aller Maßnahmen
    • Beschaffung einer Fahrzeugaufstellung von der Straßenverkehrsbehörde
    • Beschaffung der EU-Lizenz
    • Prüfung bereits erhaltener De-minimis-Beihilfen
  2. Antragstellung:
    • Registrierung im eService-Portal des BALM
    • Ausfüllen des elektronischen Antragsformulars
    • Hochladen aller erforderlichen Nachweise
    • Einreichung des unterschriebenen und gestempelten Kontrollformulars
  3. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheids:
    • Umsetzung der Maßnahmen in drei Phasen:
      • Phase 1: Telematik- und Flottenmanagementsystem
      • Phase 2: Assistenzsysteme für die ersten 40 Lkw und Beginn der Schulungen
      • Phase 3: Assistenzsysteme für die restlichen 40 Lkw, Abschluss der Schulungen und Implementierung des Managementsystems
  4. Verwendungsnachweis:
    • Einreichung von zwei Verwendungsnachweisen:
      • Erster Verwendungsnachweis nach Abschluss von Phase 1 und 2
      • Zweiter Verwendungsnachweis nach Abschluss von Phase 3
Ergebnis: Die Großspedition GmbH konnte durch die Förderung ein umfassendes Sicherheits- und Umweltprogramm umsetzen. Die Investitionskosten wurden durch die Förderung um ca. 9% reduziert. Die Maßnahmen führten zu einer Reduzierung der Unfallzahlen um 35%, einer Verringerung des Kraftstoffverbrauchs um 15% und einer Verbesserung der Gesamteffizienz der Logistikprozesse um 20%.

Fallbeispiel 4: Unternehmen mit Verbundstruktur

Unternehmensprofil:
  • Name: Bau Holding GmbH mit Tochterunternehmen Schmidt Bau GmbH und Schmidt Transport GmbH
  • Struktur:
    • Bau Holding GmbH: Holdinggesellschaft ohne eigene Fahrzeuge
    • Schmidt Bau GmbH (75% Beteiligung): Bauunternehmen mit 3 Lkw (je 12 Tonnen) für Werkverkehr
    • Schmidt Transport GmbH (100% Beteiligung): Transportunternehmen mit 8 Lkw (je 18 Tonnen) für gewerblichen Güterkraftverkehr
Ausgangssituation: Die Unternehmensgruppe möchte ihre Fahrzeugflotte modernisieren und dabei Fördermittel in Anspruch nehmen. Die Verbundstruktur stellt besondere Anforderungen an die Antragstellung.
Geplante Maßnahmen:
  1. Schmidt Bau GmbH:
    • Ausstattung aller 3 Lkw mit Abbiegeassistenten (3 × 1.500 € = 4.500 €)
    • Fahrsicherheitstraining für alle Fahrer (3 × 400 € = 1.200 €)
  2. Schmidt Transport GmbH:
    • Ausstattung aller 8 Lkw mit Abbiegeassistenten und Rückfahrkameras (8 × 2.300 € = 18.400 €)
    • Implementierung eines Flottenmanagementsystems (15.000 €)
    • Schulung aller Fahrer (8 × 750 € = 6.000 €)
Gesamtkosten der Maßnahmen:
  • Schmidt Bau GmbH: 5.700 €
  • Schmidt Transport GmbH: 39.400 €
  • Gesamt: 45.100 €
Berechnung des Zuwendungshöchstbetrags:
  • Alle drei Unternehmen gelten als ein einziges Unternehmen im Sinne der Förderrichtlinie
  • Gesamtzahl der Fahrzeuge: 3 + 8 = 11 Fahrzeuge
  • Zuwendungshöchstbetrag: 11 × 2.000 € = 22.000 €
Aufteilung des Zuwendungshöchstbetrags:
  • Schmidt Bau GmbH: 3/11 × 22.000 € = 6.000 €
  • Schmidt Transport GmbH: 8/11 × 22.000 € = 16.000 €
Förderfähige Kosten:
  • Schmidt Bau GmbH: 80% von 5.700 € = 4.560 € (unter dem Teilbetrag von 6.000 €)
  • Schmidt Transport GmbH: 80% von 39.400 € = 31.520 € (begrenzt durch den Teilbetrag von 16.000 €)
  • Gesamt: 4.560 € + 16.000 € = 20.560 €
Eigenanteil der Unternehmen:
  • Schmidt Bau GmbH: 5.700 € – 4.560 € = 1.140 €
  • Schmidt Transport GmbH: 39.400 € – 16.000 € = 23.400 €
  • Gesamt: 24.540 €
Vorgehensweise:
  1. Vorbereitung:
    • Klärung der Verbundstruktur und Dokumentation der Beteiligungsverhältnisse
    • Beschaffung der Fahrzeugnachweise für beide Tochterunternehmen
    • Beschaffung der Berechtigungen (Werkverkehrsanmeldung für Schmidt Bau GmbH, EU-Lizenz für Schmidt Transport GmbH)
  2. Antragstellung:
    • Angabe der Verbundstruktur
    • Beantragung für beide Tochterunternehmen
    • Koordination der Antrags, um den Gesamtzuwendungshöchstbetrag nicht zu überschreiten
  3. Nach Erhalt der Zuwendungsbescheide:
    • Koordinierte Umsetzung der Maßnahmen in beiden Tochterunternehmen
    • Regelmäßiger Austausch zwischen den Unternehmen zur Sicherstellung der korrekten Durchführung
  4. Verwendungsnachweis:
    • Separate Verwendungsnachweise für beide Tochterunternehmen
    • Sorgfältige Dokumentation aller Maßnahmen und Ausgaben
Ergebnis: Durch die koordinierte Antragstellung und Durchführung konnte die Unternehmensgruppe trotz der Verbundstruktur erfolgreich Fördermittel in Anspruch nehmen. Die Investitionskosten wurden durch die Förderung um ca. 51% reduziert. Die Maßnahmen führten zu einer erhöhten Verkehrssicherheit und einer Verbesserung der Umweltbilanz in beiden Tochterunternehmen.

Erfolgsgeschichten und Best Practices

Erfolgsgeschichte 1: Optimierung der Antragstellung
Ein mittelständisches Transportunternehmen mit 15 Lkw hatte in früheren Förderperioden Schwierigkeiten mit der Antragstellung und konnte nur einen Teil der möglichen Förderung in Anspruch nehmen. Für die Förderperiode 2025 optimierte das Unternehmen seinen Ansatz:
  • Frühzeitige Vorbereitung aller Unterlagen bereits vor dem offiziellen Antragsstart
  • Beschaffung einer Fahrzeugaufstellung von der Straßenverkehrsbehörde statt einzelner Fahrzeugscheine
  • Detaillierte Planung der Maßnahmen mit realistischem Zeitplan
  • Antragstellung am ersten Tag des Antragszeitraums
Durch diese Optimierungen konnte das Unternehmen den vollen Zuwendungshöchstbetrag ausschöpfen und alle geplanten Maßnahmen fristgerecht umsetzen.
Erfolgsgeschichte 2: Strategische Nutzung von Folgeanträgen
Ein Logistikunternehmen mit 30 Lkw nutzte die Möglichkeit von Folgeanträgen strategisch:
  • Erstantrag: Fokus auf dringende Sicherheitsmaßnahmen (Abbiegeassistenten, Notbremsassistenten)
  • Erster Folgeantrag: Implementierung eines Flottenmanagementsystems
  • Zweiter Folgeantrag: Umfassendes Schulungsprogramm für alle Fahrer
Durch diese Aufteilung konnte das Unternehmen die Maßnahmen besser planen und umsetzen. Zudem wurde das Risiko minimiert, dass bei Verzögerungen einzelner Maßnahmen der gesamte Förderantrag gefährdet wird.
Best Practice 1: Dokumentation von Anfang an
Unternehmen, die von Beginn an eine sorgfältige Dokumentation aller Schritte etablieren, haben deutlich weniger Probleme bei der Erstellung des Verwendungsnachweises:
  • Einrichtung eines speziellen Ordners (physisch und digital) für alle förderbezogenen Dokumente
  • Klare Kennzeichnung aller Rechnungen und Zahlungsbelege, die mit geförderten Maßnahmen zusammenhängen
  • Fotodokumentation vor, während und nach der Umsetzung von Maßnahmen
  • Regelmäßige Überprüfung des Fortschritts anhand einer Checkliste

 

Best Practice 2: Einbindung externer Expertise
Unternehmen, die zum ersten Mal Fördermittel beantragen, profitieren oft von externer Unterstützung:
  • Beratung durch spezialisierte Fördermittelberater
  • Teilnahme an Informationsveranstaltungen des BALM
  • Austausch mit anderen Unternehmen, die bereits Erfahrung mit dem Förderprogramm haben
  • Nutzung von Checklisten und Leitfäden, die von Branchenverbänden zur Verfügung gestellt werden
Best Practice 3: Integrierter Ansatz für Umweltschutz und Sicherheit
Besonders erfolgreiche Unternehmen betrachten die geförderten Maßnahmen nicht isoliert, sondern als Teil einer umfassenden Strategie:
  • Integration der Maßnahmen in bestehende Managementsysteme
  • Verknüpfung mit anderen Umwelt- und Sicherheitsinitiativen im Unternehmen
  • Regelmäßige Schulungen und Sensibilisierung der Mitarbeiter
  • Kontinuierliche Verbesserung durch Monitoring und Auswertung der Ergebnisse

 

Fazit und Empfehlungen zum Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit 2025“

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Das Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit 2025“ bietet Unternehmen des Güterkraftverkehrs eine hervorragende Möglichkeit, in Sicherheit und Umweltschutz zu investieren und dabei erhebliche finanzielle Unterstützung zu erhalten:
  1. Erweiterter Anwendungsbereich: Mit der Absenkung der Mindestgröße für förderfähige Fahrzeuge ab 3,501 Tonnen können nun deutlich mehr Unternehmen von der Förderung profitieren.
  2. Höhere Fördersummen: Der einheitliche Schwellenwert von 300.000 Euro für De-minimis-Beihilfen ermöglicht insbesondere Unternehmen im gewerblichen Straßengüterverkehr eine deutlich höhere maximale Förderung als bisher.
  3. Vielfältige Fördermöglichkeiten: Das Programm unterstützt eine breite Palette von Maßnahmen in den Bereichen Sicherheit, Umweltschutz und Beratung, die individuell auf die Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnitten werden können.
  4. Attraktive Förderquote: Mit einer Förderquote von 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben bietet das Programm eine substantielle Unterstützung für die Umsetzung der Maßnahmen.
  5. Flexibilität durch Folgeanträge: Die Möglichkeit, bis zu drei Anträge zu stellen, erlaubt eine flexible Planung und schrittweise Umsetzung der Maßnahmen.

 

Empfehlungen für eine erfolgreiche Antragstellung

Für eine erfolgreiche Antragstellung und Durchführung des Förderprogramms empfehlen wir folgende Vorgehensweise:
  1. Frühzeitige Vorbereitung:
    • Informieren Sie sich rechtzeitig über den Antragsstart
    • Bereiten Sie alle erforderlichen Unterlagen vor
    • Planen Sie die Maßnahmen detailliert und realistisch
  2. Sorgfältige Dokumentation:
    • Führen Sie von Beginn an eine sorgfältige Dokumentation
    • Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen systematisch auf
    • Erstellen Sie eine Checkliste für alle erforderlichen Nachweise
  3. Strategische Planung:
    • Priorisieren Sie die Maßnahmen nach Dringlichkeit und Umsetzbarkeit
    • Berücksichtigen Sie die Möglichkeit von Folgeanträgen
    • Planen Sie ausreichend Puffer für unvorhergesehene Verzögerungen ein
  4. Professionelle Unterstützung:
    • Ziehen Sie bei Bedarf externe Expertise hinzu
    • Nutzen Sie Informationsangebote des BALM und von Branchenverbänden
    • Tauschen Sie sich mit anderen Unternehmen aus, die bereits Erfahrung mit dem Förderprogramm haben
  5. Termingerechte Umsetzung:
    • Halten Sie sich strikt an die vorgegebenen Fristen
    • Beginnen Sie mit den Maßnahmen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids
    • Stellen Sie sicher, dass alle Maßnahmen innerhalb des Bewilligungszeitraums abgeschlossen werden

 

Hinweis auf Beratungsmöglichkeiten

Für eine optimale Nutzung des Förderprogramms stehen Ihnen verschiedene Beratungsmöglichkeiten zur Verfügung:
  1. BALM-Hotline:
    • Telefonisch unter 0221/5776-2699
    • Die Hotline steht von 9:00 – 11:45 Uhr und 13:15 – 14:45 Uhr (freitags bis 11:45 Uhr) zur Verfügung
    • Per E-Mail unter info.foerderprogramme@balm.bund.de
  2. Fördermittelberater:
    • Spezialisierte Berater können Sie bei der Antragstellung und Durchführung unterstützen
    • Sie verfügen über umfassende Erfahrung mit dem Förderprogramm und kennen die häufigsten Fallstricke
    • Eine professionelle Beratung kann die Erfolgsaussichten deutlich erhöhen

 

Ausblick auf zukünftige Entwicklungen

Das Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“ hat sich in den vergangenen Jahren kontinuierlich weiterentwickelt und an die Bedürfnisse der Branche angepasst. Für die Zukunft zeichnen sich folgende Trends ab:
  1. Verstärkter Fokus auf Umweltschutz:
    • Angesichts der Klimaziele der EU und Deutschlands ist mit einer zunehmenden Förderung umweltfreundlicher Technologien zu rechnen
    • Alternative Antriebe und Kraftstoffe könnten in künftigen Förderperioden stärker berücksichtigt werden
    • Maßnahmen zur CO2-Reduktion dürften an Bedeutung gewinnen
  2. Digitalisierung:
    • Die Digitalisierung von Logistikprozessen wird voraussichtlich ein wichtiger Bestandteil künftiger Förderprogramme sein
    • Telematik- und Flottenmanagementsysteme könnten noch stärker gefördert werden
    • Digitale Lösungen zur Optimierung von Routen und Auslastung dürften an Bedeutung gewinnen
  3. Integration mit anderen Förderprogrammen:
    • Eine stärkere Verzahnung mit anderen Förderprogrammen, etwa zur Förderung alternativer Antriebe, ist denkbar
    • Kombinationsmöglichkeiten könnten erweitert werden, um ganzheitliche Ansätze zu unterstützen

 

Empfehlung, sich rechtzeitig an die Berater von KMU Zuschuss zu wenden

Abschließend möchten wir Ihnen empfehlen, sich rechtzeitig VOR geplanten Investitionen an die Berater von KMU Zuschuss zu wenden, um sich die attraktiven, nicht-rückzahlbaren Zuschüsse aus dem Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit 2025“ zu sichern.
Die Experten von KMU Zuschuss verfügen über mehr als 15 Jahre Erfahrung in der Beratung und Beschaffung von Fördermitteln für kleine und mittlere Unternehmen.
Sie kennen die Besonderheiten des Förderprogramms „Umweltschutz und Sicherheit 2025“ im Detail und können Sie bei jedem Schritt des Prozesses unterstützen:
  • Prüfung der Förderfähigkeit Ihres Unternehmens
  • Identifikation der optimalen Fördermöglichkeiten für Ihre spezifischen Bedürfnisse
  • Unterstützung bei der Antragstellung und Dokumentation
  • Begleitung während der Durchführung der Maßnahmen
  • Hilfe bei der Erstellung des Verwendungsnachweises
Durch die professionelle Unterstützung maximieren Sie Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Förderung und minimieren den administrativen Aufwand für Ihr Unternehmen.
Gleichzeitig stellen Sie sicher, dass Sie keine Fördermöglichkeiten übersehen und den maximalen Nutzen aus dem Programm ziehen.
Kontaktieren Sie KMU Zuschuss noch heute, um ein unverbindliches Beratungsgespräch zu vereinbaren und den ersten Schritt zur Sicherung Ihrer Förderung zu machen.
Investieren Sie in die Zukunft Ihres Unternehmens – mit dem Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit 2025“ und der Unterstützung von KMU Zuschuss.